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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese allg. Lieferungs- und Leistungsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen, insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen, ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der RGU erforderlich. Alle Bestellungen über Lieferungen und Leistungen sowie etwaige besondere Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die RGU.

2. Preise und Preisstellung

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und zu der Preisstellung der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise und die Preisstellung sind verbindlich. Anfallende Reisekosten für Dienstleistungen vor Ort werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland netto zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen MwSt., außerhalb der Bundesrepublik Deutschland netto zuzüglich aller Zollgebühren und Abgaben, die aufgrund der Ausfuhr erhoben werden.


3. Preisbasis und Preisvorbehalt

Basis unserer Preisangaben sind die der Klausel "Ab Werk" zugrunde liegenden Bedingungen der internationalen Regeln für die Auslegung von handelsüblichen Vertragsformen (Incoterms), wobei jeweils der Ort der erfüllenden RGU-Niederlassung zugrunde gelegt ist. Wir behalten uns eine Anpassung unserer Preisangaben vor, wenn die diesen Preisangaben zugrunde liegende Kostenbasis sich ändert. Es gelten a) für Hardware die am Tage der Preisangabe gültigen Listenpreise des Hardwareherstellers b) für Software die am Tage der Preisangabe gültige allgemeine Kostenbasis.


4. Zahlung

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab Teilleistungserfüllung und Rechnungsstellung mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Ausgenommen von jeder Skontogewährung sind Rechnungen für Dienstleistungen jeglicher Art, die sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig sind. Bei Zahlungsverzug ist die RGU berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Verzögert sich die Erfüllung der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die die RGU nicht zu vertreten hat, ist der gesamte Kaufpreis oder der Kaufpreis der Teillieferung oder Teilleistung spätestens nach Meldung der Lieferungs- oder Leistungsbereitschaft fällig.


5. Liefertermine

Genannte Liefertermine in unserem Angebot sind unverbindlich. Sie werden erst verbindlich, wenn dies ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung erklärt wird. Ist die Nicht-Einhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses der RGU liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. Der Käufer hat im Falle eines Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer der RGU gesetzten angemessenen Nachfrist von dem betreffenden Lieferungs- und Leistungsvertrag kostenfrei zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich je vollendeter Woche des Lieferungs- und Leistungsverzuges auf 0,5 % der verspäteten Teillieferung oder Teilleistung, max. jedoch auf 5% der betreffenden Teillieferung oder Teilleistung. Eine weitergehende Haftung übernimmt die RGU bei Lieferverzögerung nicht. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wenn die RGU zwingend haftet. Die RGU ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen oder Teilleistungen auszuführen. Die Zahlungsfristen gemäß Ziffer 4 gelten entsprechend.


6. Stornierung oder Bestelländerung

Führt die Stornierung oder Bestelländerung eines Auftrages zu einer Verzögerung der Lieferung oder Leistung, so ist auf Verlangen der RGU 5% des betreffenden Teilauftragswertes zum Ausgleich der der RGU entstandenen Kosten zu zahlen, falls die Stornierung oder Bestelländerung später als 75 Tage vor dem in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermin erfolgt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Käufers, den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens oder Nicht-Eintritts eines Schadens zu führen, bleibt unberührt.


7. Eigentumsvorbehalt

Die RGU behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-)Forderungen vor. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von RGU gelieferten Produkte erfolgt für RGU. Durch Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird RGU Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltsware von RGU. Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber RGU nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von RGU hinweisen und die RGU unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer tritt an RGU schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/Weitervermietung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab.


8. Aufstellung und Betriebsbereitschaft, Gefahrenübergang

Soweit nicht anders vereinbart, wird die RGU die Produkte selbst oder durch andere installieren lassen und dem Käufer die Betriebsbereitschaft mitteilen. Die Gefahr geht mit der Betriebsbereitschaft, bei "Ab-Werk"-Leistungen mit der Übergabe an den Spediteur, auf den Käufer über.


9. Gewährleistung

9.1 Hardware: RGU gewährleistet, dass die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. RGU verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl durch den Hardware-Hersteller reparieren zu lassen oder auszutauschen.

9.2 Software: RGU gewährleistet, dass die Software mit den von RGU oder bei Fremdsoftware von dem Softwarehersteller in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt und mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist beim derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Softwarefunktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Käufer. RGU wird Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen (bei Fremdsoftware von dem Softwarehersteller berichtigen lassen) und zwar nach Wahl von RGU und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Käufer hat das Recht, bei Fehlschlägen der Reparatur oder der Ersatzlieferung eine Herabsetzung des Kaufpreises bzw. bei Software der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer gewährt RGU die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Käufer diese, ist RGU von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung von RGU Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht gemäß den RGU Richtlinien oder gemäß den Richtlinien des Software- oder Hardwarelieferanten installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Gewährleistung beträgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart, 3 Monate. Soweit Hersteller gelieferter Hardware oder fremde Softwareprodukte längere Gewährleistungszeiten gewähren, gelten diese.


10. Schadensersatzansprüche

Schadenersatzansprüche gegen die RGU sowie ihre Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung), insbesondere auch für indirekte Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Soweit Schadenersatzansprüche gegen die RGU, deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft, bei Dienstleistungen vom Tage der erbrachten Leistung an gerechnet. Die RGU wird den Käufer bei Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauches eines RGU-Produktes von Schadenersatzansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. Die RGU wird dem Käufer darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird die RGU nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an die RGU entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von der RGU bestehen nur, falls der Käufer die RGU unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, der RGU alle Abwehrmaßnahmen, einschl. außergerichtlicher Regelungen, vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von der RGU geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in der RGU-Publikation (bei Fremdlieferung der Publikation des Lieferanten) beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von der RGU gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich der Ziffer 10, sämtliche Verpflichtungen der RGU bei Schutzrechten.


11. Urheber- und Nutzungsrecht der Software

RGU-Programme oder von der RGU gelieferte Programme Dritter sind urheberrechtlich geschützt. An den Programmen und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, die für die Programme geliefert werden, eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an den Programmen und Dokumentationen, insbesondere das Kopierrecht und das Recht nachträglicher Ergänzungen, bleiben bei der RGU bzw. bei Fremdsoftware bei dem Softwarelieferanten. Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der RGU Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden.


12. Sonstiges

Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung der RGU übertragen. Gegen Ansprüche der RGU kann er sie nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Liefer- und Leistungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig.

Erfüllungsort ist Dortmund. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist das Amtsgericht Dortmund. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, ist die RGU darüber hinaus berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen.

 

Stand: 01. Januar 2019